Polizeifunk abhören mit dem Funkscanner

Polizeifunk abhören – die Rechtslage im Detail

Immer wieder taucht im Zusammenhang mit Behördenfunk die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Abhörens auf: Ist es legal oder illegal dem Polizeifunk zu lauschen? Darf ich mit meinem Funkscanner die Feuerwehr abhören? Wie verhält es sich mit dem Funk anderer Behörden? Und wie sieht es mit Flugfunk, Bahnfunk oder auch Betriebsfunk aus? Wir erklären heute einmal detailliert die Rechtslage, zitieren dabei aus dem Gesetz und stellen euch auch gleich die wichtigsten Urteile vor.

Wenn man sich einen Funkscanner anschafft, sollte man sich auch mit der dazugehörigen Gesetzeslage hier in Deutschland beschäftigen. Die Industrie umgeht das Thema gerne, da jegliche Einschränkung natürlich nicht verkaufsfördernd ist. Das wichtigste Gesetz für den Betrieb von Funkscanner ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG. Dort regelt der §5 das Abhören von Funkaussendungen. Zitat:

§5 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen

(1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

(2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 2§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Konkret bedeutet dies, dass man mit jeglicher Funkanlage nur vier Dinge überhaupt abhören darf. Als Funkanlage ist dabei grundsätzlich alles zu betrachten, was Funkwellen senden und/oder empfangen kann. Diese vier Dinge sind im Detail:

    1. Aussendungen für den Betreiber der Funkanlage: Bestes Beispiel ist hier das Handy. Sprach- oder Textnachrichten sind hier nur für den Angerufenen bestimmt und dürfen daher von ihm selbst auch gehört werden. Selbiges gilt für stationäre Funktelefone, Pager oder auch das heimische W-LAN.
    2. Aussendungen für Funkamateure: Dies bedeutet, dass es jedem erlaubt ist, die Frequenzbereiche des Amateurfunks zu hören.
    3. Aussendungen für die Allgemeinheit: Hierunter fällt das klassische Radio und Fernsehen, deren Programm ja für die Allgemeinheit bestimmt ist.
    4. Aussendungen für einen unbestimmten Personenkreis: Erlaubt werden hierbei alle Aussendungen, die nicht nur für bestimmte Personen oder Gruppen gedacht sind. Dazu gehören die Jedermann Funkanwendungen wie CB-Funk, PMR, LPD oder auch Freenet. Aber auch Wetterinformationen für die See- und Luftfahrt.
Weltempfänger mit erweitertem Frequenzbereich

Weltempfänger mit erweitertem Frequenzbereich

Alle anderen Funkaussendungen dürfen damit definitiv nicht abgehört werden! Darunter fällt nicht nur der Funk von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz und THW, sondern auch Dienste wie Forstfunk, Werksfunk, Bahnfunk oder auch Flugfunk. Wer dennoch den Polizeifunk abhört und dabei erwischt wird, dem drohen bis zu zwei Jahre Haft oder aber empfindliche Geldstrafen. Dies gilt auch, wenn man nur unbeabsichtigt auf eine der Frequenzen des Polizeifunks kommt und diese nach dem Erkennen weiterhört oder das dort Gehörte verbreitet. Geregelt wird dies im §148 des Telekommunikationsgesetzes. Dort heißt es:

§ 148 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder (…)

Im Zuge des Gesetzes gab es im Laufe der Jahre einige Urteile, die einige Beachtung fanden und auch im Internet immer wieder gerne angeführt werden. Im Folgenden wird kurz auf diese eingegangen.

Burgdorfer Scanner Urteil 1997

Im Jahre 1997 hatte ein Redakteur der Zeitschrift „Radio hören und Scannen“ aus dem VTH-Verlag vor dem Amtsgericht Burgdorf ein viel beachtetes Urteil (AZ: 4 DS/16 Js 7932/97) erstritten. Darin legte das Amtsgericht das Telekommunikationsgesetz so aus, dass alles was mit einem ganz normalen Radioscanner empfangen werden könne, auch für die Allgemeinheit bestimmt sei. Wer ein Abhören seiner Aussendung verhindern wolle, müsse selbst für Schutz etwa durch eine Verschlüsselung sorgen.

Quasi über Nacht legalisierte das Amtsgericht damit das Abhören des Polizeifunk. Daher wird das Urteil auch heute noch immer wieder gerne als Argumentation für ein legales Abhören  herangezogen. Da das Urteil allerdings nie ein Grundsatzurteil war, bestand schon immer die Möglichkeit für dritte Gerichte ganz anders zu entscheiden. Dies ist zwischenzeitlich mehrfach geschehen, so dass das Burgdorfer Urteil heute als nicht mehr rechtsweisend angesehen wird.

Wuppertaler Scanner Urteil 1998

Am 30.10.1998 gab es vor dem Landgericht Wuppertal einen Freispruch für einen Funkamateur, bei dem ein Funkscanner mit einprogrammierten BOS Frequenzen und Frequenzen für schnurlose Telefone gefunden wurde. In erster Instanz wurde er zunächst vom Amtsgericht Velbert für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von umgerechnet rund 1.000 Euro verurteilt. Das Landgericht hob dieses Urteil jedoch wieder auf und sprach den Beschuldigten frei. Als Grund wurde angegeben, dass man ihm nicht nachweisen konnte am konkreten Tag auch tatsächlich diese Frequenzen abgehört zu haben.

Dieses Urteil stellte die nötige Rechtssicherheit für den reinen Besitz von Scannern her und erlaubte es auch bestimmte Frequenzen im Gerät zu speichern. Letzteres war nicht nur für Anwender interessant, sondern auch für Hersteller, die vorab Bandpläne im Gerät hinterlegen wollten. Das Urteil stellte darüber hinaus klar, dass das tatsächliche Abhören zwar verboten ist, Nutzer wie bei anderen Straftaten auch allerdings auf frischer Tat ertappt werden müssen.

Diese Sichtweise wurde im Jahre 2000 auch vom Landgericht Köln bestätigt (AZ: 155-140/00), in dem ebenfalls nach einer ersten Verurteilung in Revision gegangen wurde. Das Landgericht Düsseldorf folgte im Jahr 2003 dem Wuppertaler Urteil jedoch nicht und verurteilte einen Journalisten, in dessen Fahrzeug ein Scanner mit eingespeicherten Polizeifrequenzen gefunden worden war.

Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes 1999

Einem CB-Funker konnte 1997 der Empfang von Frequenzen des Polizeifunks nachgewiesen werden. Nach einer Verurteilung beim zuständigen Amtsgericht und beim Landgericht Aschaffenburg landete der Fall in dritter Instanz vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Das Gericht prüfte dabei während des Verfahrens die Verfassungskonformität des §89 des Telekommunikationsgesetzes und kam 1999 zu dem Schluss, dass der Paragraph und damit auch das vorherige Urteil rechtmäßig seien.

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (AZ: 4St RR 7/99) gilt bis heute als wichtigste juristische Entscheidung für das Abhörverbot gemäß §89. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe weiterer Urteile, die der Sichtweise des BayObLG gefolgt sind. Dazu gehören etwa das Amtsgericht Stuttgart im April 2002 oder auch das Amtsgericht Bad Cannstadt im März 2003 (AZ: B4 Cs 2278/02). Damit wurde das oft zitierte Burgdorfer Scanner Urteil seit 1997 mehrfach widerlegt und die Rechtmäßigkeit des §89 ist gängige Praxis geworden.

Was bedeutet das konkret?

Zunächst einmal gibt es rein rechtlich nichts auszusetzen am Kauf, Verkauf oder Besitz von Funkscannern oder Radios mit erweitertem Frequenzbereich. Bezüglich des Einspeicherns von BOS Frequenzen gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Daher ist es ratsam, keine Frequenzen von Polizei, Feuerwehr und anderen Diensten in das Gerät zu speichern. Bereits eventuell durch den Hersteller einprogrammierte Frequenzen von Behörden sollten gelöscht werden.

Zwei Funkscanner im Einsatz

Zwei Funkscanner im Einsatz

Das Abhören von Behörden- und Polizeifunk war, ist und bleibt unter Strafandrohung verboten. Die Gerichte sind sich aber einig darin, dass der alleinige Betrieb eines Funkscanners nicht als Straftatbestand anzusehen ist. Das bedeutet, dass der Anwender beim Abhören erwischt werden oder aber das Abhören indirekt nachgewiesen werden muss (eingespeicherte Frequenzen, Frequenzliste im Umfeld und ähnliches). Dies ist in der privaten Wohnung natürlich viel schwieriger als etwa wenn man mit dem Funkscanner unterwegs ist. Dennoch sollte man sich nicht auf das Motto „wo kein Kläger da kein Richter“ verlassen.

Wenn man beim Abhören entdeckt wird, so können die Strafen zum Teil deutlich variieren. So etwa wurde 2001 ein Lehrling nach Jugendstrafrecht zur Zahlung von umgerechnet 200 Euro verurteilt. Im Jahre 2003 wurde ein Beschuldigter zur Zahlung von 2.100 Euro verurteilt, nachdem er auf offener Straße mit Kopfhörer im Ohr beim Abhören des Polizeifunk erwischt worden war. 1999 wurde ein Taxifahrer, dem bereits zum zweiten Mal ein Verstoß gegen das Abhörverbot nachgewiesen werden konnte, zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In allen Fällen wurde der Funkscanner durch den Staat eingezogen.

Weiterführende Links

Nachfolgend einige weiterführende Links zum Vertiefen in die Materie:

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